Vereinssatzung des cje

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "club junges europa backnang e.V. (cje)". Sein Sitz ist Backnang, er ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck

Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit, besonders die Jugend, gefördert wird. Dies geschieht insbesondere durch:

  • 1. Förderung der Allgemeinheit auf kulturellem Gebiet
  • 2. Förderung der Allgemeinheit auf politischem Bildung und Völkerverständigung
  • 3. Förderung der Kunst
  • 4. Förderung des Breitensports

Der Verein bildet zu diesen Zwecken entsprechende Arbeitskreise (im folgenden AK), die jeweils in eigener Zuständigkeit die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die sazungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(3) Die Mitarbeit für den Verein wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Für den Verein ehrenamtlich Tätige erhalten Aufwandsendungsersatz im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse des Vereinsvorstandes. Der Aufwendungsersatz steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins. Er kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) oder nach Maßgabe des §3 Nr. 26a EStG in Form einer Tätigkeitsvergütung gezahlt werden (Ehrenamtspauschale).

(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§4  Entstehen der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus ordentliche Mitgliedern und Fördermitgliedern.

(a) Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Verein zu beantragen. Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds entscheidet der Hauptausschuss. Jedes satzungsgemäß aufgenommen Mitglied hat Wahl- und Stimmrecht.

(b) Fördermitglieder unterstützen und fördern die Ziele und Zwecke des Vereins. Die Fördermitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme eines Fördermitglieds entscheidet die folgende Mitgliederversammlung. Das satzungsgemäß aufgenommen Fördermitglied hat kein Wahl- und Stimmrecht. Der jährliche Beitrag wird vom Fördermitglied selber bestimmt, muss aber deutlich über dem höchsten Mitgliedsbeitrag liegen.


§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet:

  • (a) durch freiwilligen Austritt
  • (b) durch Tod bzw. Erlöschen der juristischen Person
  • (c) durch Ausschluss
  • (d) durch Beendigung der Familienmitgliedschaft mit Vollendung des 18. Lebensjahres

(aa) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres wirksam.

(bb) Beim Tod eines Mitglieds bzw. dem Erlöschen einer juristischen Person werden rückständige Beiträge nicht mehr erhoben.

(cc) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat oder mit den Beitragszahlungen ein Jahr im Rückstand ist, mit sofortiger Wirkung durch den Hauptausschuss ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Gegen den Beschluss ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(dd) minderjährige Kinder und eigene volljährige Kinder mit gleicher Anschrift können durch Erklärung der Eltern oder eines Elternteiles bei Alleinerziehenden als Familienmitglieder aufgenommen werden. Die Familienmitgliedschaft der Kinder endet bei Vollendung des 27. Lebensjahres oder bei Gründung eines eigenen Hausstandes.

§6 Organe

Organe des Vereins sind:

(a) die Mitgliederversammlung

(b) der Hauptausschuss

(c) der Vorstand

(d) die Kontrollkommission


§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  • die Wahl des Hauptausschusses und des/der Vorsitzenden des Vorstandes, des/der Schriftführer/ -in und des/der Referenten/-in für Finanzen
  • die Wahl der Kontrollkommission
  • den in Referate aufgeteilten Haushaltsplan, den Geschäftsbericht und den Jahresabschluss
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Satzungsänderung
  • Auflösung des Vereins

(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von ¼ der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mit angemessener Frist (14 Tage) einberufen. Der/die Vorsitzende des Vorstandes eröffnet, leitet und schließt die Versammlung, er/sie übt das Hausrecht aus. Die Niederschrift über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder der Stellvertretung sowie der Schriftführung unterzeichnet.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit; über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt; bei Wahlen entscheidet das Los. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, dass die Mehrheit der Anwesenden geheime Abstimmung verlangt. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Stimmenthaltungen werden bei der Stimmabgabe nicht mitgezählt.

§8 Hauptausschuss (HAS)

(1) Der Hauptausschuss ist das beschließende Organ des Vereins.

(2) Vorstandsmitglieder und Referenten/-innen der AKs, die Vereinsmitglieder sein müssen, gehören dem Hauptausschuss Kraft Amtes als stimmberechtigte Mitglieder an. Die Mitgliederversammlung wählt bis zu maximal 6 Mitglieder in den Hauptausschuss. Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Hauptausschuss tagt in der Regel sechs Mal im Jahr. Außerordentliche Sitzungen sind von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder des Hauptausschusses innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der/die Vorsitzende des Vorstands verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. In der Einladung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der/die Vorsitzende des Vorstandes eröffnet, leitet und schließt die Sitzung; er/sie übt das Hausrecht aus. Der Hauptausschuss tagt vereinsöffentlich, diese kann jedoch auf Antrag des/der Vorsitzenden oder von mindestens ¼ der Hauptausschussmitglieder für einzelne Tagesordnungspunkte ohne weitere Abstimmung aufgehoben werden.

(3) Der Hauptausschuss beschließt insbesondere über:

  • die Einstellung und Entlassung von hauptamtlich Mitarbeitenden.
  • die Einsetzung bzw. Auflösung von Arbeitskreisen und setzt deren Referenten/-innen als Mitglieder im Hauptausschuss ein.
  • den vorläufigen Haushaltsplan; er kann über einen eventuellen Nachtragshaushalt beschließen
  • die Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • die Wahl von weiteren, beratenden Mitgliedern in den Hauptausschuss
  • die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

§9  Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Referent/in für Finanzen
  • dem/der Schriftfüher/in

(2) Die Mitglieder des Vorstandes nach Abs. 1 werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie führen ihr Amt bis zur Neuwahl weiter. Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung oder der Hauptausschuss zuständig ist. Ihm obliegt die Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Hauptausschusses; er überwacht den Vollzug der Organbeschlüsse.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Vorsitzenden schriftlich mit angemessener Frist einberufen; im übrigen gelten für Geschäftsgang des Vorstandes die Vorschriften über den Geschäftsgang des Hauptausschusses entsprechend.

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste und zweite Vorsitzende. Im Innenverhältnis wird der/die Vorsitzende des Vorstandes durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n nur vertreten, wenn er/sie verhindert ist.

(6) Der/die Vorsitzende des Vorstandes vertritt den Verein nach außen, vollzieht die Organbeschlüsse und besorgt die laufenden Vereinsgeschäfte.

§10 Kontrollkommission

Die Kontrollkommission (Revision) besteht aus zwei Vertretern/-innen der Einzelmitglieder. Sie dürfen dem Hauptausschuss nicht angehören. Sie haben gemeinsam die Überprüfung der Kasse vorzunehmen und die Durchführung der Beschlüsse zu überwachen.

§11 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Der/die Vorsitzende des Vorstandes vertritt den Verein nach außen, vollzieht die  Organbeschlüsse und besorgt die laufenden Vereinsgeschäfte.

(2) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der/die Finanzreferent/-in führt die Kassengeschäfte. Er/sie ist für die ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung verantwortlich. Die Bewirtschaftungsbefugnis des Vorstandes ist auf 2.000,00 Euro je Einzelfall festgelegt. Die Arbeitskreise haben eine Ausgabebefugnis im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes.

(4) Die Kontrollkommission nimmt mindestens einmal jährlich eine unvermutete Kassenprüfung vor. Sie prüft die Jahresrechnung und berichtet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung..

§12  Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung benötigt die Zustimmung von 2/3 der Anwesenden der Mitgliederversammlung.

§13  Auflösung des Vereins / Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder entschieden werden.

(2)  Der Auflösungsbeschluss ist mit einer Frist von maximal einem Jahr zu fassen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugendarbeit oder Förderung der Kultur.

§14 Mitgliedsbeitrag

(1) Mitgliedsbeiträge werden entsprechend des Beschlusses der Mitgliederversammlung erhoben.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird in einem Betrag erhoben und ist zu Beginn des Jahres fällig.

(3) Mitglieder, die länger als ein Jahr mit ihrem Beitrag im Rückstand sind, werden gemäß §5 cc) vom Hauptausschuss ausgeschlossen.

§15 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung des cje backnang e.V. am 15. Juli 2022 beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Annahme in Kraft und ist für alle Mitglieder des Vereins verbindlich.